Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der CoreBiz Engineering GmbH und dem Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Insoweit gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn die CoreBiz Engineering GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen immer der schriftlichen Bestätigung der CoreBiz Engineering GmbH.
Die CoreBiz Engineering GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer vorherigen Frist von einem Monat zu ändern. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten einen Monat nach Zugang der jeweiligen Änderungsmitteilungen an den Kunden in Kraft, soweit der Kunde dem nicht widerspricht. Sollte der Kunde der Änderung widersprechen, ist die CoreBiz Engineering GmbH berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Für den Leistungsumfang gelten die jeweiligen Einzelvereinbarungen oder das aktuelle Leistungsverzeichnis der CoreBiz Engineering GmbH.
§ 2 Leistungen
Die CoreBiz Engineering GmbH überlässt dem Kunden kostenlos offene Software, indem sie dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht einräumt, die Software in unveränderter Form zu nutzen.
Die CoreBiz Engineering GmbH bietet in diesem Zusammenhang verschiedene Dienstleistungen für Kunden und Unternehmen im Bereich der Wartung und Fehlerbeseitigung dieser Software an. Im Rahmen dieser Tätigkeit werden verschiedene Arten der Hilfestellung, wie Telefon-Support, Fernwartung über das Internet oder Vor-Ort-Service wie auch projektbezogene Tätigkeiten angeboten. Dies geschieht entweder über Einzelaufträge oder durch einen dauerhaften Service- bzw. Wartungsvertrag. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jene Leistungen der CoreBiz Engineering GmbH.
Der Kunde trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung. Die CoreBiz Engineering GmbH erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen der ordnungemäßen Berufsausführung.
Die CoreBiz Engineering GmbH hat das Recht, ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Kunden durch einen Dritten, dessen Beauftragung vom Kunden ausdrücklich und schriftlich zu genehmigen ist, nachzukommen. Die Genehmigung darf vom Kunden nur aus wichtigem Grund versagt werden.
§ 3 Angebote und Annahme
Die Angebote der CoreBiz Engineering GmbH sind freibleibend. Vertragserklärungen beider Parteien bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung der CoreBiz Engineering GmbH für den Vertragsinhalt maßgeblich. Einer schriftlichen Bestätigung des Angebots oder der Auftragsbestätigung durch den Kunden bedarf es nicht, wenn der Kunde die im Angebot oder Auftragsbestätigung der CoreBiz Engineering GmbH beschriebenen Leistungen in der dort beschriebenen Form in Anspruch nimmt.
§ 4 Softwareprodukte
Die CoreBiz Engineering GmbH überlässt dem Kunden kostenlos offene (freie) Software, die frei von Rechten Dritter, insbesondere Lizenzansprüchen, ist. Die CoreBiz Engineering GmbH wird nach bestem Wissen unter Ausschluss jeglicher Haftung solche lizenzfreie Software dem Kunden zur Nutzung zur Verfügung stellen.
Bei den überlassenen Software-Produkten handelt es sich um standardisierte Software, die von Dritten oder der CoreBiz Engineering GmbH stammt. Die CoreBiz Engineering GmbH überlässt dem Kunden die Software auf einem geeigneten Datenträger. Die CoreBiz Engineering GmbH ist berechtigt, die Software in einer für den Kunden im Internet abrufbaren und speicherbaren Form bereitzustellen, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.
Die Nutzungsrechte der verwendeten Software ergeben sich aus den folgenden Lizenzen und werden hiermit durch den Kunden anerkannt:
Open Source ist durch die Linux General Public Licence GPL und den Lizenzschein der CoreBiz Engineering GmbH als freie Software gekennzeichnet.
Nicht öffentliche Software ist durch die jeweilige Lizenz des Herstellers beschränkt.
Bei den vorgenannten Produkten handelt es sich um standardisierte, nicht individuell angepasste Software. Insoweit übernimmt die CoreBiz Engineering GmbH keine Gewährleistung für einen bestimmten Zweck oder dafür, dass die Leistungsmerkmale der Software individuellen Ansprüchen entsprechen.
Etwaig bestehende Gewährleistungsrechte müssen bei offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich gerügt werden. Die CoreBiz Engineering GmbH haftet für Sach- und Rechtsmängel nur im Fall arglistigen Verschweigens.
Die CoreBiz Engineering GmbH ist berechtigt, dem Kunden die Nutzung der überlassenen Software zu untersagen, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber der CoreBiz Engineering GmbH in Verzug ist. Das Nutzungsrecht an der Software lebt automatisch erst dann wieder auf, wenn sämtliche fälligen Forderungen der CoreBiz Engineering GmbH gegenüber dem Kunden ausgeglichen sind oder die CoreBiz Engineering GmbH ausdrücklich eine Nutzung erlaubt.
§ 5 Projektbezogene Tätigkeiten
Die Ausarbeitung individueller Konzepte und Programme sowie alle weiteren projektbezogenen Tätigkeiten erfolgen nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, welche die CoreBiz Engineering GmbH gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet und vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden.
§ 6 Softwarepflege/Wartung
Die CoreBiz Engineering GmbH übernimmt für die Dauer des Vertrages die Pflege der an den Kunden überlassenen Softwareprodukte. Der Umfang der Softwarepflege richtet sich nach den jeweiligen Vereinbarungen. In diesem Rahmen ist der Kunde zur Abnahme der Software-Updates und etwaiger sonstiger Softwarepflegeleistungen verpflichtet. Die Installation der Updates führt der Kunde selbst durch, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.
Die CoreBiz Engineering GmbH schuldet dabei lediglich die Bemühung zur Fehlerbeseitigung, da die Möglichkeiten zur tatsächlichen Beseitigung von dem jeweils beim Kunden vorgefundenen Systemen abhängen. Dem Kunden ist bewusst, dass es sich bei der von der CoreBiz Engineering GmbH gelieferten Software um sogenannte offene Software handelt, die nicht von der CoreBiz Engineering GmbH eigens für den Kunden entwickelt wurde. Insoweit handelt es sich bei der überlassenen Software um Standardsoftware.
Zur Softwarepflege gehören sowohl Funktionserweiterungen und sonstige Verbesserungen, als auch die Beseitigung von Programmier- bzw. Programmfehlern. Ein Programmfehler liegt nicht vor, wenn es sich um einen Bedienfehler auf Seiten des Kunden handelt oder die von der CoreBiz Engineering GmbH angegeben Mindestsystemvoraussetzungen nicht eingehalten sind. Der Kunde ist in jedem Fall zur ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet. Insbesondere ist er verpflichtet, vor der Installation eines Updates oder vor Umsetzung einer Pflegeleistung eine Datensicherung vorzunehmen und eine entsprechende verwertbare Sicherungskopie vorzuhalten, welche die Rekonstruktion verlorener Daten mit angemessenem Aufwand ermöglicht.
§ 7 Vertragsdauer bei Wartungs-/Serviceverträgen
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des jeweiligen Servicevertrages bzw. durch Inanspruchnahme der im Angebot oder Auftragsbestätigung der CoreBiz Engineering GmbH beschriebenen Leistungen durch den Kunden und wird je nach Vertragsart auf unbestimmte Zeit oder einen definierten Zeitraum abgeschlossen. Wartungsverträge für Software haben eine Laufzeit von ein, drei oder fünf Jahren und können unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Der Servicevertrag kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Kündigungen bedürfen immer der Schriftform einer der Vertragspartner. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eine der Parteien gegen eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag verstößt und dieser Vertragsverletzung nicht unverzüglich nach schriftlicher Abmahnung der anderen Partei ausräumt, der Kunde fällige Entgelte trotz Mahnung nicht zahlt.
§ 8 Verpflichtung des Kunden
Der Kunde hat der CoreBiz Engineering GmbH, soweit dies notwendig ist, alle Zugangsdaten für das zu wartende System zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde gegenüber der CoreBiz Engineering GmbH bzw. deren Mitarbeiter oder definierten Partnern in Erfüllung der vereinbarten Aufgaben angemessen zu unterstützen. Hierzu gehören insbesondere:
Bereitstellung und freier Zugang zu den von den Änderungen betroffenen Geräten und Programmen (Hard- und Software), Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen, Informationen und Hilfsmittel, welche die CoreBiz Engineering GmbH zur Umsetzung des Projekts benötigt, Bereitstellung der verfügbaren Datensicherungssätze, Bereitstellung aller Informationen, die zur Vertragserfüllung notwendig sind, Bereitstellung von Arbeitsplätzen mit Zugang zu Telefon und Telefax für Mitarbeiter der CoreBiz Engineering GmbH.
Soweit die CoreBiz Engineering GmbH über den Vertrag hinausgehende Hilfs- oder Betriebsmittel stellen soll, werden diese dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei etwaig auftretenden Rückfragen ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, an den sich die CoreBiz Engineering GmbH bzw. deren Mitarbeiter wenden können, und der zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ermächtigt ist.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unvollständig nach, so ist der entstehende Mehraufwand vom Kunden gegenüber der CoreBiz Engineering GmbH gesondert zu vergüten. Der Vergütungsanspruch der CoreBiz Engineering GmbH gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Entgelte
Die von der CoreBiz Engineering GmbH erbrachten Leistungen werden entsprechend der jeweiligen Vereinbarung basierend auf der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet. Die dort angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Servicegebühren für dauerhafte Serviceverträge und Leistungen werden am letzten des jeweiligen Monats abgerechnet, soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
Wartungsverträge werden im voraus für den vereinbarten Zeitraum abgerechnet.
Zahlungen werden vorab zur Begleichung der ältesten Schuld zzgl. der daraus entstandenen Verzugszinsen, etwaig entstandener Rechtsverfolgungskosten und zuletzt Zahlung auf den Rechnungsbetrag verwendet.
§ 10 Abnahme
Die Leistungen der CoreBiz Engineering GmbH bestehen im Regelfall aus der Lieferung einer Softwaredistribution von freier Software, aus Hardware und Dienstleistungen. Die Dienstleistung beinhalten Beratung, Installation und Schulung, Inbetriebnahme und sonstige IT-Dienstleistungen. Daher ist im Regelfall keine Abnahme nötig. Besteht der Kunde auf einer Abnahme, muss diese im Einzelvertrag mit Umfang und Ablauf schriftlich geregelt werden.
Ist eine Abnahme vereinbart, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich nach erfolgreicher Leistung der CoreBiz Engineering GmbH die Abnahme. Verweigert der Kunde die Abnahme, erklärt er dies unverzüglich schriftlich mit ausdrücklicher Aufführung der Leistungsmängel. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Die Abnahmemängel und die Vereinbarung zur Behebung werden in der Abnahmeerklärung festgehalten.
Erklärt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme oder die Gründe für die Nichtabnahme, kann die CoreBiz Engineering GmbH eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Die erbrachten Leistungen gelten mit Ablauf der First von einem Monat als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme erklärt, noch Gründe für die Nichtabnahme nennt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Die CoreBiz Engineering GmbH behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor.
Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die CoreBiz Engineering GmbH nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die CoreBiz Engineering GmbH teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die CoreBiz Engineering GmbH erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen übergeben oder gelöscht werden.
§ 12 Datensicherung
Der Kunde ist für eine Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, soweit dies nicht ausdrücklich zur Leistung der CoreBiz Engineering GmbH gehört.
§ 13 Datenschutz/Geheimhaltung
Die CoreBiz Engineering GmbH verpflichtet ihre Mitarbeiter, die Bestimmung des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Die Vertragsparteien werden zudem ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
§ 14 Haftung
Die CoreBiz Engineering GmbH haftet dem Kunden stets für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, die die CoreBiz Engineering GmbH, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
Die CoreBiz Engineering GmbH haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Die Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
Die Haftung für sonstige Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr. Die Vertragsparteien können bei Vertragsschluss eine weitergehende Haftung schriftlich vereinbaren.
Bei Verlust von Daten haftet die CoreBiz Engineering GmbH nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der CoreBiz Engineering GmbH tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
Die Haftung für indirekte- oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Betriebsunterbrechung, Ansprüche Dritter sowie für Mängelfolgeschäden oder Schäden in Folge von Datenverlusten wird im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschlossen.
§ 15 Reisekosten und Spesen
Bei Anreise mit dem PKW wird für jeden Fahrkilometer eine Pauschale berechnet. Damit sind die Aufwendungen für Reisezeiten und die Fahrzeugkosten abgedeckt.
Kosten für Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Übernachtungskosten werden nach Aufwand berechnet.
Reisespesen werden gemäß den gesetzlichen Grundlagen berechnet.
§ 16 Höhere Gewalt
Leistungshindernisse, die durch höhere Gewalt oder ähnliche unvorhergesehene Ereignisse verursacht werden, welche keine der Parteien zu vertreten hat, berechtigen jede Vertragspartei, die von ihr geschuldete Leistung aus diesem Vertrag für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dies gilt nicht für nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis geschuldete Zahlungen.
§ 17 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf begründende Gegenforderung in eine Schadensersatzforderung übergeht.
Ansprüche aus diesem Vertrag kann der Kunde nur mit vorheriger Zustimmung des Vertragspartners abtreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.
§ 18 Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Vertragsparteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit rechtlich zulässig, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, München als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
§ 19 Schlussbestimmungen
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser Regelungen im Übrigen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem von der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Ziel in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt.